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Statuten

1. Name und Sitz

Unter dem Namen „Verein ehemaliger Bauschüler Aarau“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Unterentfelden (AG).

2. Zweck

Der Verein bezweckt den Zusammenhalt, die Kameradschaft und die Beziehungspflege (Networking) unter den Absolvent/Innen der Schweizerischen Bauschule Aarau. Er nimmt Aufgaben im Bereiche der Weiterbildung der Vereinsmitglieder wahr, indem er sich an Weiterbildungsprogrammen beteiligt oder selber solche durchführt. Der Verein kann auch entgeltliche Dienstleistungen zu Gunsten seiner Mitglieder erbringen.
Der Verein unterstützt die Schweizerische Bauschule. Er kann die Interessen der Vereinsmitglieder in Politik und Wirtschaft vertreten und er fördert das Ansehen des Berufsstandes.
Er ist offen für Kooperationen mit Berufsorganisationen und Institutionen des Baugewerbes. Der Verein informiert die Mitglieder regelmässig über berufsspezifische Entwicklungen und über eigene Veranstaltungen und Aktivitäten.
Der Verein kann schliesslich Sektionen und Tochtergesellschaften errichten und sich an anderen Unternehmen im Inland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit seinem Zweck in Zusammenhang stehen.

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
Der Verein darf sich im Rahmen eines Konzeptes auch von Sponsoren finanzieren lassen. Er darf Darlehen aufnehmen.
Ausserdem ist der Verein befugt, Zuwendungen aller Art entgegenzunehmen, soweit diese den Vereinshaushalt nicht nachhaltig negativ belasten.

4. Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder Absolvent, jede Absolventin der Schweizerischen Bauschule Aarau werden.
Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zur richten, über welche der Vorstand entscheidet. Aufnahmegesuche können auch auf dem elektronischen Wege (z.B. durch Registrierung in der Datenbank) gestellt werden.
Ehrenmitglied wird jedes Mitglied, wenn es während 40 Jahren dem Verein ununterbrochen angehört hat und seinen Verpflichtungen immer und lückenlos nachgekommen ist. Ehrenmitglieder sind von der Leistung von Vereinsbeiträgen befreit. Über die Aufnahme weiterer Ehrenmitglieder aus besonderen Gründen (z.B. wegen besonderen Verdiensten) entscheidet die Generalversammlung. Anträge um Aufnahme weiterer Ehrenmitglieder müssen mindestens einen Monat vor der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

6. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres möglich. Das Austrittsschreiben muss schriftlich mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den Präsidenten gerichtet werden. Geleistete Vereinsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen. Ausschliessungsgründe sind namentlich:

  • wenn das Vereinsmitglied den Vereinsinteressen Schaden zufügt;

  • wenn das Vereinsmitglied mit der Zahlung des Mitgliederbeitrages zwei Jahre in Verzug steht. Massgebend für die Berechnung der Verzugsdauer ist das Datum der Rechnungsstellung. In diesem Fall erfolgt der Ausschluss aus statutarischen Gründen durch Streichung auf der Mitgliederliste ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs. Im übrigen ist das rechtliche Gehör zwingend zu gewährleisten.

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren.

8. Die Generalversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres statt. Den Vorsitz führt der Präsident. Über die Verhandlungen in der Generalversammlung wird ein Protokoll aufgenommen. Die ordentliche Generalversammlung ist spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich unter Beilage der Traktandenliste mit den Verhandlungsgegenständen und der Jahresrechnung samt Revisorenbericht einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, nötigenfalls durch die Rechnungsrevisoren. Über nicht gehörig angekündigte Gegenstände darf die Generalversammlung keine Beschlüsse fassen; es ist hiefür zu einer besonderen (ordentlichen oder ausserordentlichen) Generalversammlung einzuladen. Die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung kann auch von Mitgliedern verlangt werden, die mindestens zehn Prozent der registrierten Vereinsmitglieder darstellen. Die Einberufung und Traktandierung werden schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und der Anträge anbegehrt. Die ausserordentliche Generalversammlung ist innert einer Frist von sechs Monaten durchzuführen.

Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:

a) Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
b) Festsetzung und Änderung der Statuten
c) Abnahme des Jahresberichtes und des Revisorenberichtes
d) Genehmigung der Jahresrechnung
e) Beschluss über das Jahresbudget
f) Entlastung der Mitglieder des Vorstandes
g) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
h) Behandlung der Ausschlussrekurse
i) die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.

An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr (Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder). Die Vertretung von Vereinsmitgliedern an der Generalversammlung ist nicht statthaft, weder durch Vereinsmitglieder noch durch Dritte.

9. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen. Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Er trifft sich so oft, wie es die Geschäfte erfordern.
Jedes Mitglied des Vorstandes kann unter Angabe der Gründe vom Präsidenten die unverzügliche Einberufung einer Sitzung verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann Auskunft über alle Angelegenheiten des Vereins, einschliesslich die Vorlage der Bücher und Akten, verlangen. In den Sitzungen sind alle Vorstandsmitglieder sowie die mit der Geschäftsführung betrauten Personen zur Auskunft verpflichtet.
Ausserhalb der Sitzungen kann jedes Mitglied von den mit der Geschäftsführung betrauten Personen Auskunft über den Geschäftsgang und, mit Ermächtigung des Präsidenten, auch über einzelne Geschäfte verlangen.
Bei der Beschlussfassung in Sitzungen des Vorstandes hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
Über die Entschädigungen beschliesst der Vorstand im Rahmen des von der Generalversammlung genehmigten Jahresbudgets.
Beschlüsse können auch auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung (auch E-Mail) zu einem gestellten Antrag gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Diese Beschlüsse sind im Protokoll der nächsten Sitzung wiederzugeben.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Sekretär unterzeichnet wird.

10. Übertragung der Geschäftsführung und der Vertretung

Der Vorstand kann die Geschäftsführung nach Massgabe eines Organisationsreglementes ganz oder zum Teil an einzelne Mitglieder oder an Dritte übertragen.
Das Organisationsreglement ordnet die Geschäftsführung, bestimmt die hierfür erforderlichen Stellen, umschreibt deren Aufgaben und regelt insbesondere die Berichterstattung.
Soweit die Geschäftsführung nicht übertragen worden ist, steht sie allen Mitgliedern des Vorstandes gesamthaft zu.
Der Vorstand kann die Vertretung einem oder mehreren Mitgliedern (Delegierte) oder Dritten übertra-gen. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes muss zur Vertretung befugt sein.

11. Die Revisoren

Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand und die Revisoren dürfen zu ihrer Unterstützung auch eine externe fachlich ausgewiesene Treuhandstelle zur Berichterstattung beiziehen.

12. Beirat

Der Vorstand kann einen Beirat einsetzen.

13. Unterschrift

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

14. Mitteilungen

Die Vereinsmitteilungen erfolgen per E-Mail, durch uneingeschriebenen Brief oder mündlich an der Generalversammlung.

15. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

16. Statutenänderung

Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Vereinsmitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

Die Umwandlung des Vereinszweckes (Art. 2 vorstehend) kann keinem Vereinsmitglied aufgenötigt werden (Art. 74 ZGB).

17. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann mit zwei Drittel der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden, wenn mindestens drei Viertel aller Vereinsmitglieder an der Versammlung teilnehmen.

Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb von zwei Monaten eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.

18. Übergangsbestimmungen

Mitglieder, welche das 70. Altersjahr überschritten haben, werden von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt.

19. Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 21.3.2009 angenommen worden und mit diesem Datum in Kraft getreten.

Unterentfelden, den 21. März 2009